Trotz Verursachung eines Brandes, Mieter bleibt zur Mietminderung berechtigt.

Im Mietrecht gilt grundsätzlich, dass ein Mieter dann keine Mietminderung geltend machen kann, wenn er den Schaden selbst verursacht hat. Nach einem Beschluss des Landgerichts Würzburg, Beschluss vom 27.03.2023, Az. 44 S 119/23, gilt dieser Grundsatz aber nicht für den Fall, wenn eine Versicherung des Vermieters den Schaden trägt und der Schaden allenfalls leicht fahrlässig verursacht worden ist.

 

Im zu Grunde liegenden Fall hatte ein junger Mann, nach Feststellungen des Gerichts „mit wenig Erfahrungen im Haushalt“ Pommes in einem Kochtopf mit heißem Fett frittiert, nach dem Zurückstellen des Topfes wurde nach erfolgter Zubereitung wohl vergessen, den Herd abzuschalten. Es kam hierdurch zu einem Brand.

 

Aufgrund der Brandschäden minderte der Mieter die Miete anteilig, über die Berechtigung zu jener Mietminderung wurde nun in dem Prozess gestritten.

 

Das Gericht kam hierbei zu dem Ergebnis, dass der Mieter sein Minderungsrecht nicht verwirkt hatte, dies aufgrund des Umstandes, dass die Gebäudeversicherung des Vermieters für den Schaden eintrittspflichtig gewesen ist und das dem Mieter auch nur einfache Fahrlässigkeit zur Last zu legen war.

 

Dass der Mieter es vergessen hatte, nach Zubereitung der Pommes den Herd auszuschalten, sei nach dem Landgericht Würzburg nur ein einfach fahrlässiger Verstoß. Auch eine zum Unfallzeitpunkt gegebene Alkoholisierung bei dem Kläger sei hier unschädlich, der Kläger hatte ca. 1,2 Promille Alkohol im Blut, als er die Pommes zubereitete.

 

Das vorliegende Urteil zeigt, dass es Ausnahmen von dem Grundsatz gibt, dass ein mieterseitig verursachter Schaden nicht zu einer Mietminderung führen kann. So ein entsprechender Schaden eintritt, empfiehlt sich daher stets die Überprüfung durch einen Rechtsanwalt.

 

Autor: Rechtsanwalt Markus Reichel, Kanzlei77 – Kanzlei Dr. Braun GmbH, Spitalstr. 2a, 77652 Offenburg

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