„Trennungseltern“ – geteiltes Sorgerecht

Trotz Trennung und Scheidung der Eltern sind beide Elternteile, sofern nichts anderes zwischen den Eltern vereinbart bzw. gerichtlich bestimmt wurde, gemeinsam sorgeberechtigt. Die gemeinsame Sorge umfasst die Fürsorge für das Kind (Personenfürsorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

Teilen sich die Eltern die gemeinsame Sorge, so haben die Eltern in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung beispielsweise bei Wohnort; Kindergartenwahl; Schulwahl; medizinischen Eingriffen etc. gemeinsam eine einvernehmliche Entscheidung zu treffen. Über die Angelegenheiten des täglichen Lebens, der sogenannten Alltagssorge zu welchen alle Entscheidungen gehören, die im täglichen Leben einer Familie regelmäßig anfallen, trifft derjenige bei dem sich das Kind zu diesem Zeitpunkt aufhält, die Entscheidungen. Dies sind beispielsweise, medizinische Versorgung leichterer und akuter Verletzungen, die Fragen des sozialen Umgangs; von wem es betreut werden darf; wann es zu Bett gehen muss als auch die Einverständniserklärung zu Kindergarten-/Schulaktivitäten.

Beispielsweise kann derjenige, bei dem sich das Kind unter der Woche aufhält bestimmen, dass sein Kind von einer dritten Person (beispielsweise der/die neue Lebensgefährte/in) von der Betreuungseinrichtung (Kindergarten/Hort) abgeholt werden darf.

Umgekehrt hat der nichtbetreuende Elternteil bei gemeinsamer Sorge ein Auskunftsrecht gegenüber der Betreuungseinrichtung ob das Kind in der Einrichtung war. Die Auskunftserteilung der Einrichtung beschränkt sich allerdings auf die Auskunft, ob das Kind da war oder nicht. Gründe für das Fehlen oder wer das Kind gebracht oder abgeholt hat, müssen nicht beantwortet werden.

Beim gemeinsamen Sorgerecht sind die Trennungseltern jeweils abholberechtigt. Es sollte nach vollzogener Trennung die Betreuungseinrichtung hierüber informiert werden und eventuelle Umgangsregelungen und die hiermit verbundenen Bring- und Abholregelungen mitgeteilt werden.

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