Testament auf Bestellzettel einer Kneipe

Eine Frau beantragte einen Erbschein nach dem Tod ihres langjährigen Partners. Als Testament legte sie hierfür einen Kneipenblock vor. Dieser stammte aus der Kneipe, die ihr Partner betrieben hatte. Sie hatte ihn im Gastraum hinter der Theke gefunden.

Auf dem Zettel hieß es, dass sie alles kriege. Ihr Partner hatte den Zettel mit Datum und Unterschrift versehen.

Das OLG Oldenburg entschied mit Beschluss vom 20.12.2023 (2 W 96/23), dass es sich bei dem Bestellzettel um ein wirksam errichtetes Testament handelt. Das Testament hatte der Erblasser eigenhändig und mit Testierwille errichtet. Der Testierwille kann auch bei Verfügungen auf unüblichem Papier vorliegen. Es sei die Eigenart des Erblassers gewesen, für ihn wichtige Dokumente hinter dem Tresen zu lagern. Dort hatte der Erblasser u.a. auch nicht bezahlte Rechnungen aufbewahrt. Er kümmerte sich kaum um Schriftverkehr o.ä. in der Kneipe. Vor diesem Hintergrund ist es nicht fernliegend, dass er einen von ihm üblicherweise verwandten Bestellzettel benutze, um auf einem solchen seine letztwillige Verfügung niederzulegen und ihn dort aufzubewahren. Auch hatte er in der letzten Zeit häufiger darüber gesprochen, dass er sich Gedanken dazu mache, wie es mit ihm im Falle seines Ablebens weitergehen solle.

Autorin: Lisa-Katharina Köster, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht und Erbrecht, Testamentsvollstreckerin, Kanzlei77 – Kanzlei Dr. Braun GmbH, Spitalstr. 2a, 77652 Offenburg

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