Sparguthaben des Kindes

BGH – Urteil vom 17.07.2019 – XII ZB 425/18

Gegenüber der Bank ist derjenige Gläubiger und somit Berechtigter, wer das Sparbuch vorlegen kann, § 808 BGB. Es kann also derjenige, der das Sparbuch besitzt Geld abheben.

Verwahren die Großeltern das für  ihre Enkelkinder angelegte Sparbuch, so können die Großeltern nach geltender Rechtsprechung frei über dieses Sparguthaben verfügen. Legen die Eltern ein Sparguthaben für das Kind an, kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass die Eltern hierüber frei verfügen können. Die Frage der Verfügungsberechtigung stellt sich oft nach Trennung der Eltern sowie nach Volljährigkeit des Kindes.

Nach aktuellster Rechtsprechung des BGH kommt es auf das zwischen Eltern und Kind bestehende Besitzverhältnis und den Verwendungszweck des Sparguthabens an.

Die Aufbewahrung und somit der Besitz des Sparbuches der Eltern begründet im Eltern-Kind Verhältnis keine Legitimation zur Verwendung des Sparguthabens für eigene Zwecke der Eltern.

Es bedarf weiterer Indizien um den gewollten Verwendungszweck zu definieren. Hierbei sind die Mittel, aus  denen die angesparten Beträge stammen zu beurteilen.

Setzt sich das Sparguthaben aus Zuwendungen Dritter, beispielsweise aus Taschengeld oder Geldgeschenken zusammen, so ist davon auszugehen, dass das Sparvermögen dem Kind zusteht und die Eltern als Treuhänder das Sparguthaben für das Kind verwahren.

Stammt das Guthaben aus dem Vermögen der Eltern, so kann vermutet werden, dass sich die Eltern im Innenverhältnis zum Kind die Verfügung über diese Geldbeträge vorbehalten.

Für welchen Zweck das Geld nun einbezahlt wurde, müsste im Streitfall gerichtlich geklärt und von demjenigen der sich auf Auszahlung des Sparvermögens beruft, bewiesen werden.

Um solch einen Rechtsstreit zu vermeiden wird empfohlen, bereits bei Einrichtung eines Sparbuches für das Kind den Verwendungszweck festzulegen und zu dokumentieren.

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