Sonderbedarf im Unterhaltsrecht

Sonderbedarf ist der unregelmäßige, außergewöhnlich hohe Bedarf.

Diese Kosten müssen gesondert beziffert und ggf. von beiden Eltern anteilig getragen werden. Um die auf jeden Elternteil entfallende Haftungsquote feststellen zu können, muss zunächst eine Unterhaltsberechnung erfolgen. Wenn dann die Haftungsquote feststeht, ist der Sonderbedarf entsprechend zu quoteln und zu verteilen.

Regelmäßig kommt es bei dem von der Krankenversicherung und Beihilfe ungedeckten Rechnungsanteil an Zahnbehandlungskosten oder kieferorthopädischen Kosten zu hohen Zuzahlungen, die als Sonderbedarf einzuordnen sind, wenn sie eine bestimme Höhe erreichen. Hierzu hat das Kammergericht in seinem Beschluss vom 31.01.2017 – 13 UF 125/16 – entschieden, dass der während der Behandlung zunächst zu leistende Eigenanteil von meist 20 % der Kosten zum Sonderbedarf zählt.

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