Schweigen darf dem Angeklagten nicht nachteilig ausgelegt werden

BGH, Beschluss vom 17.07.2019, Az. 4 StR 150/19

Macht in einem Strafverfahren der Angeklagte zunächst keine Angaben zum Sachverhalt, darf dies bei einer Verurteilung nicht zu nachteiligen Schlussfolgerungen gegen den Angeklagten führen. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 17.07.2019 (Az. 4 StR 150/19) erneut bestätigt.

Gegenstand war ein Strafverfahren, bei dem der Angeklagte zunächst gegenüber Polizei und Haftrichter keine Angaben zu dem ihm vorgeworfenen Sachverhalt gemacht hat. In der mündlichen Verhandlung vor der Strafkammer des Landgerichts Halle hatte sich der Angeklagte dann durch eine Erklärung seines Verteidigers zu dem Tatvorwurf eingelassen und ein Alibi berufen. Der Angeklagte wurde sodann verurteilt.

In den Urteilsgründen und der Beweiswürdigung führte das Landgericht aus, dass es sich aufgedrängt hätte, bereits bei der Polizei oder dem Haftrichter Angaben zu dem vorgetragenen Alibi zu machen.

Eine solche Feststellung ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH unzulässig. Dies hatte der BGH mehrfach entschieden (u.a. Beschluss vom 28.05.2014, Az. 3 StR 196/14). Der BGH verweist hier auf das Schweigerecht des Beschuldigten (§ 136 Abs. 1 S. 2 StPO) als elementares Verfahrensrecht. Dieses ist nicht gewährleistet, so der Beschuldigte und spätere Angeklagte damit rechnen müsste, dass aus seinem Schweigen im späteren Strafverfahren nachteilige Schlüsse gezogen werden.

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