Für die meisten Darlehnsnehmer bietet sich eine neue Chance ihren Darlehensvertrag zu widerrufen. Die meisten in Deutschland verwendeten Widerrufbelehrungen dürften nicht den aktuellen Vorgaben des EuGH (europäischer Gerichtshof) entsprechen.
Der EuGH hat am 26.03.2020 (C 66/19) entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung in klarer und prägnanter (deutlicher) Form auf das Widerrufsrecht hinzuweisen hat und den Verbraucher auch deutlich auf seine Rechte hinweisen muss.
Der EuGH hat in der oben genannten Entscheidung ausgeführt, dass eine Widerrufsbelehrung die lediglich die Formulierung enthält:
„.. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehnsnehmer aller Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angaben zur Art des Darlehen, Angaben zu Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. …“
Diese Vorgaben nicht erfüllt. Die Widerrufsfrist hat also nicht zu laufen begonnen, der Widerruf kann auch jetzt noch erklärt werden. Wir gehen davon aus, dass die meisten Darlehensverträge eine solche Formulierung enthalten und daher auch jetzt noch widerrufen werden können.
Das Urteil finden Sie hier: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=224723&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=909939