Mitschuld des Falsch-Parkenden bei Verkehrsunfall

Bei einem Verkehrsunfall haftet auch der Halter eines falsch abgestellten Fahrzeugs anteilig für Schäden an dessen Fahrzeug, wenn diese durch ein anderes Fahrzeug verursacht worden sind. Dies hat das OLG Frankfurt a.M. (Urteil vom 15.03.2018, Az. 16 U 212/17) entschieden.

In dem zugrundeliegenden Fall parkte der Kläger sein Fahrzeug im Bereich einer verengten Fahrbahn, in dem ein Halteverbot galt. Der PKW des Klägers wurde in der Abend- / Nachtzeit durch ein anderes Fahrzeug im Vorbeifahren beschädigt.

Der beklagte Autofahrer hat ausgeführt, dass er aufgrund der Dunkelheit sowie der verengten Fahrbahn das widerrechtlich geparkte Fahrzeug des Klägers nicht hatte erkennen können, somit für ihn der Unfall unvermeidbar gewesen sei und er damit auch nicht für die Unfallkosten haften müsse.

Während das Landgericht Frankfurt a.M. in I. Instanz der Argumentation des Beklagten folgte, gab das OLG Frankfurt a.M. der Klage des parkenden Autofahrers statt, jedoch nur in Höhe von 75%. Denn durch das verbotswidrig parkende Fahrzeug hat der Kläger nach Ansicht des Gerichts eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen. Deshalb hielt es das Gericht für geboten, dem Kläger eine Mitschuld von 25% anzurechnen, die von seinem Schadensersatzanspruch entsprechend abzuziehen war.

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