Mehrbedarf: Kosten für eine Privatschule

Die Frage der Schulwahl gehört zu den Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung, sodass bei gemeinsamer elterlicher Sorge diese nur in gegenseitigem Einvernehmen beider Elternteile entschieden werden kann. Immer dann, wenn sich die Eltern einig sind, dass eine Privatschule die beste Schulwahl für ihr Kind darstellt, werden auch die Kosten als Mehrbedarf von den Eltern anteilig getragen. Anders ist es bei alleinigem Sorgerecht. Der Sorgerechtsinhaber darf zwar diese Frage allein entscheiden und der andere Elternteil hat insofern kein Mitspracherecht, allerdings müssen die Kosten für die Schule von ihm nur dann mitgetragen werden, wenn er zuvor der Schulwahl zugestimmt hat oder wenn es sachliche Gründe hierfür gibt. Das OLG Oldenburg hat in seiner kürzlich ergangenen Entscheidung klargestellt, dass ein Umzug nach einer Trennung allein keinen sachlichen Grund darstellen kann, da ansonsten nach einer Trennung und einem Umzug nahezu alle Kinder eine Privatschule besuchen müssten. Auch gilt die für die Zeit des Zusammenlebens erteilte Zustimmung nicht mehr nach der Trennung und nach dem Umzug. Die neue Situation erfordert eine neue Beurteilung und auch eine entsprechende Zustimmungserklärung. Insbesondere bei beengten finanziellen Verhältnissen müssen zusätzliche besondere Gründe vorliegen, die den Besuch einer kostenpflichtigen Privatschule rechtfertigen. Ohne diese ist eine Beteiligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils nicht geboten.

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