Mit Urteil vom 5.12.2017 hat das Landgericht Berlin festgestellt, dass der Kläger ab dem Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufes weder Zins- noch Tilgungsleistungen schuldet. Die bereits bezahlten Zins- und Tilgungsleistungen sind vom Beklagten nach Herausgabe des Fahrzeuges zurückzuerstatten. Das Gericht hat die Wirksamkeit des Widerrufs damit begründet, dass die im Kreditvertrag vorhandenen Angaben nicht klar und verständlich genug waren.