Autor: Rechtsanwalt Markus Reichel
Viele Mieter leiden unter dem Lärm von Nachbarwohnungen, sei es durch zu laute Musik, lautstarke Streitigkeiten der Nachbarn oder schlicht eine schlechte Schallisolierung, besonders in Altbauten. In der Rechtsprechung ist es anerkannt, dass regelmäßige und dauerhafte Lärmbelästigungen einen Mietmangel darstellen, der den Mieter zur Mietminderungen berechtigt.
Streitig war allerdings, welche Anforderungen an den Mieter zum Nachweis solcher Störungen gestellt werden. Denn im Zweifel muss der Mieter diese, sollte es zu einem Gerichtsprozess über die Rechtmäßigkeit von Mietminderungen kommen, beweisen. Der Bundesgerichtshof hatte sich im Beschluss vom 22.08.2017, AZ. Vlll. ZR 226/16 mit dieser Frage befasst. Der BGH führt in dem Beschluss aus, dass es zur Darlegung von Lärmbelästigungen ausreicht, wenn der Mieter entsprechende Beschreibungen vorlegt, aus denen sich ergibt, wann die Lärmbelästigungen aufgetreten sind und wie lange diese andauerten bzw. wie oft diese sich wiederholten. Die Erstellung eines sogenannten Lärmprotokolls, in welchem die Beeinträchtigungen notiert werden, ist dagegen nicht zu fordern.
Der BGH stützt in dieser Entscheidung die Mieterrechte und vereinfacht die Darlegungspflicht für Lärmbelästigungen, so diese glaubhaft und detailliert vorgetragen werden. Dennoch empfiehlt es sich, Lärmbelästigungen so gut wie möglich zu dokumentieren. Es sollte dabei jedoch vermieden werden, etwa Videoaufnahmen herzustellen, da diese das Persönlichkeitsrecht der gefilmten bzw. aufgenommenen Personen verletzten kann.
Vor der Durchführung einer Mietminderung ist eine anwaltliche Beratung in jedem Fall zu empfehlen.