Kürzung des Unterhalts bei erweiterten Umgangszeiten

Der umgangsberechtigte Elternteil, der den Bauunterhalt leistet, trägt auch die gesamten Kosten für den Umgang mit seinem Kind. Neben Fahrtkosten und Kost und Logie während der Umgangstermine sowie ggf. zusätzlicher Kosten für Freizeitaktivitäten ist der zusätzliche Unterhalt laut Einstufung in der Düsseldorfer Tabelle oder aber gerichtlicher Festlegung zu leisten.

Weiten die Eltern in gegenseitiger Absprache die Umgangstermine aus, entstehen zusätzliche Kosten, die in Einzelfällen erheblichen Umfang haben können.

Das OLG Frankfurt hat in einem Beschluss vom 08.12.2016 – 1 UF 68/16 – entschieden, dass in solchen Fällen um eine oder mehrere Einkommensgruppen in der Düsseldorfer Tabelle zurück gestuft werden kann. Dies ist jedoch keine Frage des reduzierten Bedarfs des Kindes, sondern folgt aus der teilweisen Deckung des vollen Bedarfs im Haushalt des umgangsberechtigten Elternteils, so das Gericht.

Zurück zu den News