Am Ende eines Erbscheinverfahrens entscheidet das Nachlassgericht auch über die im Verfahren entstandenen Kosten. Das Oberlandesgericht München (OLG) hatte sich im Folgenden mit einem Fall zu beschäftigen, in dem eine Miterbin einen – im Ergebnis erfolglosen – Erbscheinsantrag gestellt hatte, zudem das Nachlassgericht schließlich entschied, dass die Antragstellerin die Kosten des Antrags zu tragen habe. Gerechtfertigt?
Zur Begründung führt das Gericht lediglich aus, dass die Kosten auch eines erfolglosen Antrags von der Antragstellerin zu tragen seien. Im Kern ging es dann in der Folge jedoch noch um die Frage, ob es sich bei einer solchen Entscheidung nur um eine Entscheidung zu den entstandenen Gerichtskosten handelte oder ob damit auch die außergerichtlichen (insbesondere die anwaltlichen) Kosten der übrigen Beteiligten von ca. EUR 3.000,00 zu tragen waren. Diese rechtliche Frage wird von den Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet. Teilweise wird vertreten, dass mit einer solchen Entscheidung sowohl die Gerichtskosten als auch die notwenigen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten erfasst werden.
Die gegenteilige Ansicht, der sich aus das hier zuständige OLG angeschlossen hat, geht hingegen davon aus, dass eine solche Entscheidung lediglich die Gerichtskosten betrifft. Dies hat zur Folge, dass die Beteiligten daher nicht in diesem Verfahren eine Festsetzung ihrer außergerichtlichen Kosten gegen die erfolglose Antragstellerin geltend machen können.
Hinweis: Aufgrund der unterschiedlichen Rechtsauffassungen verschiedener Oberlandesgerichte hat das OLG die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Quelle: OLG München, Beschluss vom 16.02.2022 – 31 Wx 66/21
Autorin: Lisa-Katharina Köster, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Testamentsvollstreckerin, Kanzlei77 – Kanzlei Dr. Braun GmbH, Spitalstr. 2a, 77652 Offenburg