Kindesunterhalt: Nicht immer müssen Eltern ihr Einkommen offenlegen

In welcher Höhe Eltern für ihre Kinder Unterhalt zu leisten haben, bestimmt sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Tabellen werden herangezogen und ordnen die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Elternteils nach dem unterhaltsrelevanten Einkommen ein und entsprechenden Leistungsgruppen zu. Die bekannteste ist die Düsseldorfer Tabelle.

 

Das OLG München hat in einer kürzlich ergangenen Entscheidung (Az. 2 UF 281/25e) entschieden, dass der Vater seine tatsächlichen Einkommensverhältnisse nicht wie üblich durch Verdienstbescheinigungen, Bilanzen und sonstige heranzuziehende Unterlagen nachweisen müsse, wenn von ihm bereits der höchste Tabellensatz gezahlt werde und darüber hinaus auch Zusatzkosten in voller Höhe übernommen werden, wie Schule, Verpflegung, Nachhilfe, Krankenversicherung und Klassenfahrten.

 

Auf sein tatsächliches Einkommen kam es nach Ansicht des Gerichts dann nicht mehr an; die betreuende Mutter erhielt keinen Einblick, was der Vater wirklich verdiente.

 

Bisherige Praxis waren Tabellenaufschläge auf den Höchstbetrag der Düsseldorfer Tabelle bei ungewöhnlich hohen Einkommen, da das Kind am Lebensstandard seiner Eltern teilhaben sollte. Das setzte jedoch eine konkrete Berechnung und vollständige Einsicht in die Einkommensunterlagen voraus.

Autorin: Claudia Heise, Rechtsanwältin, Mediatorin, Kanzlei77 – Kanzlei Dr. Braun GmbH, Hauptstr. 83a, 77652 Offenburg

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