Kindesunterhalt gesteigerte Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsverpflichteten

OLG Brandenburg – Beschluss vom 06.06.2019 —10 UF 139/17

Der zur Zahlung des Kindesunterhalts Verpflichtete hat eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Das bedeutet, dass der Unterhaltsverpflichtete seine Arbeitskraft entsprechend seiner Vorbildung, seinen Fähigkeiten und der Arbeitsmarktlage in zumutbarer Weise bestmöglich einsetzen muss. Dies kann auch einen Arbeitsplatzwechsel mit örtlicher Veränderung sowie einen Berufswechsel bedeuten.

Ein Unterhaltsverpflichteter kann sich daher nicht darauf berufen, dass er in seinem derzeitigen Job zu wenig verdiene um Unterhalt zu bezahlen oder gar sich auf seine Arbeitslosigkeit berufen. Vor Gericht muss der Unterhaltsverpflichtete seine Erwerbsbemühungen durch Vorlage seiner Bewerbungen von durchschnittlich 20 bis 30 Bewerbungen pro Monat nachweisen.

Unterlässt der Unterhaltsschuldner seine Bewerbungsbemühungen oder einen Arbeitsplatzwechsel, so wird dem Unterhaltsverpflichtetem bei der Berechnung seiner Leistungsfähigkeit spätestens nach einer Übergangszeit von sechs Monaten einen seiner Person und seiner Qualifikation entsprechenden Verdienst fiktiv als Einkommen hinzugerechnet. So entschied das OLG Brandenburg mit Beschluss vom 06.06.2019 — 10 UF 139/17, dass einem Vater, der Leistungen nach SGB II bezieht trotz gesundheitlichen Einschränkungen und einem geringen Bildungsniveau, in Anlehnung an den Mindestlohn von EUR 9,19 einen fiktiven Bruttostundenlohn von EUR 9,50 bei einer 40 Stundenwoche, angerechnet wird.

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