Kindesunterhalt/Ehegattenunterhalt: Düsseldorfer Tabelle 2024 – Änderung der Zahlbeträge/Bedarfssätze

Zum 01.01.2024 steigen die Zahlbeträge für Kindesunterhalt der Düsseldorfer Tabelle wieder. Es erfolgt eine Anpassung aufgrund der stetig steigenden Lebenshaltungskosten.

Im Vergleich zu 2023 erhöhen sich die Zahlbeträge für Kindesunterhalt um rund 10% . Aber auch die Bedarfssätze (Selbstbehalt) gegenüber Kindern und Ehegatten wurden entsprechend angepasst. Jedoch verbleibt es bei den im Selbstbehalt beinhalteten Wohnkosten von 520 € für den notwendiger Eigenbedarf und bei 650 € für den angemessenen Eigenbedarf.

Die aktuellen Zahlbeträge für Kindesunterhalt sind auf der Homepage des Oberlandesgerichts Düsseldorf einzusehen:

https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2024/2023_12_11_Duesseldorfer_Tabelle_-2024.pdf

Bei dynamisch vereinbarten Unterhaltsverpflichtungen hat der Unterhaltsverpflichtete die Pflicht, den neu angepassten Kindesunterhalt direkt ab 01.01.2024 zu bezahlen.

Die Erhöhung der Selbstbehalte könnte dazu führen, dass der Unterhaltsverpflichtete in eine niedrigere Einkommensgruppe eingestuft werden muss. Hierfür sollten die aktuellen monatlichen Nettoeinkünfte und Belastungen geprüft werden.

Als Unterhaltsberechtigter/betreuendes Elternteil können Sie bereits jetzt schon den zur Unterhaltszahlung Verpflichteten zur Anpassung der Unterhaltszahlungen zum 01.01.2024 auffordern.

 

Autorin: Nina-Kathrin Expósito, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Kanzlei77 – Kanzlei Dr. Braun GmbH, Spitalstr. 2a, 77652 Offenburg

Zurück zu den News