Keine Haftung der WEG für Schaden im Sondereigentum durch mangelhafte Sanierung

BGH, Urteil vom 08.06.2018, Az. V ZR 125/17

Erleidet das Sondereigentum des Wohnungseigentümers einen Schaden, beispielsweise einen Wasserschaden aufgrund eines Rohrbruchs einer Hauptleitung des Hauses, somit dem Gemeinschaftseigentum zugehörig, stellt sich die Frage, wer für die Schadensfolgen haftet.

Stellt sich heraus, dass die Wohnungseigentümer Kenntnis davon hatten, dass die entsprechende Schadensstelle sanierungsbedürftig war, aber eine Beschlussfassung zur Sanierung in der Eigentümerversammlung unterbleibt, haften die übrigen Wohnungseigentümer, nicht aber die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband. Dies ist insbesondere bei Klagen zur Geltendmachung von Schadensersatz wichtig, da die Klage gegen die WEG in diesem Fall zu einer Klageabweisung führen würde.

Wenn der Verwalter bereits beschlossene Maßnahmen verzögert ausführt, zum Beispiel notwendige Reparaturarbeiten nicht koordiniert, kommt ebenfalls keine Haftung der WEG selbst in Betracht. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 08.06.2018 (Az. V ZR 125/17) klargestellt. Der Verwalter der WEG ist dafür verantwortlich getroffene Beschlüsse der Wohnungseigentümer umzusetzen und für eine ordnungsgemäße Instandsetzung zu sorgen, § 27 Abs. 1 Ziff. 1, 2 WEG. Daher haftet der Verwalter auch für etwaige Versäumnisse bei der Durchführung solcher Arbeiten dann, wenn die Verzögerungen durch den Verwalter selbst verursacht worden sind und hierdurch ein Schaden am Sondereigentum eingetreten ist.

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