So sieht es jedenfalls das OLG Frankfurt a.M., mit Urt. vom 28.05.2021 (Az. 13 U 436/19). Geklagt hatte eine Mutter, der im Zeitraum von März 2018 bis November 2018 kein geeigneter Kindergartenplatz für ihren damals einjährigen Sohn angeboten worden war.
Die Mutter hatte nach der Geburt ihres Sohnes, und damit rechtzeitig, ihren Bedarf an einem Betreuungsplatz angemeldet. Ein entsprechender Platz war ihr trotzdem nicht angeboten worden. Das hat zu einem Verdienstausfall von ca. EUR 23.000,00 geführt. Diesen Verdienstausfall muss der Beklagte Landkreis jetzt ersetzen.
Der Landkreis hatte sich gegen die Klage u. a. mit dem Argument gewehrt, dass es in Offenbach einen freien Kita-Platz gegeben hätte. Den Richtern reichte das nicht. Nach ihrer Auffassung muss ein Kita-Platz „dem konkret-individuellen Bedarf des Kindes und seiner Eltern in zeitlicher und räumlicher Hinsicht entsprechen“. Nach Ansicht der Richter hätte der Landkreis der Mutter einen Platz verschaffen bzw. vermitteln müssen, daran hat es gefehlt. Auch habe der Platz nicht den individuellen Anforderungen entsprochen, da die Mutter zur Kita und anschließend zur Arbeit für die einfache Strecke fast eine Stunde benötigt hätte. Der Landkreis muss also zahlen.
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