Das oberste deutsche Zivilgericht (BGH) hat mit seiner Entscheidung vom 12.10.2016 ((Az. VIII ZR 103/15) festgelegt, dass Ansprüche wegen Mängeln an gekauften Sachen künftig leichter realisierbar sind.
Käufer müssen künftig nur noch behaupten, dass ein Mangel vorliegt. Beweisen muss der Käufer lediglich, dass der Mangel sich innerhalb von sechs Monaten herausgestellt hat. Dann gilt, dass der Mangel bereits zu dem Zeitpunkt vorgelegen hat, als die Sache an den Käufer übergeben wurde. Der Käufer kann die ihm zustehenden Rechte geltend machen.
Zukünftig ist es also, anders als bisher, an dem Verkäufer der Sache den Nachweis zu erbringen, dass der Mangel nicht bereits vorgelegen hat, als die Sache an den Käufer übergeben wurde.