In Ausnahmefällen haften die Großeltern für den Unterhalt ihrer Enkel

Grundsätzlich sind Eltern ihren Kinder gegenüber zu Unterhalt verpflichtet so lange
diese zur Schule gehen oder noch in der Ausbildung sind. Es kann aber
vorkommen, dass die Unterhaltspflicht auch die Großeltern trifft, nämlich z.B.
dann, wenn die Eltern nicht leistungsfähig sind, weil sie kein ausreichend hohes
Einkommen haben.
Können Kindesmutter oder Kindesvater auch bei einer vollschichtigen Tätigkeit
nicht den Barunterhalt für das Kind bei Berücksichtigung des eigenen
Selbstbehaltes aufbringen, muss nicht noch geprüft werden, ob der
Unterhaltsverpflichtete verpflichtet sei, ganztags zu arbeiten. In dem hier zu
entscheidenden Fall ist das Oberlandesgericht Oldenburg (Beschluss vom
16.12.2021, Az.: 13 UF 85/21) davon ausgegangen, dass selbst eine
Vollzeittätigkeit nicht ausreichen würde, um den Unterhalt für das Kind ganz oder
teilweise zu leisten, da der angemessene eigene Selbstbehalt von zur Zeit 1400 €
keinen weiteren Spielraum ließen. Aus diesem Grunde waren die Großeltern in die
Pflicht zu nehmen und hatten zunächst einmal Auskunft über ihr Einkommen und
Vermögen zu erteilen.

Autorin: Claudia Heise, Rechtsanwältin, Kanzlei77 – Kanzlei Dr. Braun GmbH, Spitalstr. 2a, 77652 Offenburg

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