Autor: Rechtsanwalt Markus Reichel
Am Mittwoch, den 23.11.2016, Donnerstag, den 24.11.2016 sowie Freitag, den 25.11.2016 streikten die Piloten der Lufthansa, zahlreiche Flüge wurden annulliert.
Laut EU-Fluggastverordnung (EG Nr. 261/2004) muss sich die Fluggesellschaft ernsthaft bemühen, einen Ersatzflug für den Betroffenen anzubieten (z.B. über Tochtergesellschaften).
Auch die Kosten eines alternativen Verkehrsmittels, wie beispielsweise der Bahn, muss die Fluggesellschaft übernehmen.
Wem das zu unsicher ist, hat das Recht, den gebuchten Flug kostenlos umzubuchen oder aber ganz zu stornieren.
Einen Anspruch auf Schadensersatz oder eine Entschädigung nach der EU weit geltenden Fluggastverordnung haben vom Streik Betroffene jedoch nicht, da Streiks, egal ob von Piloten, dem Kabinen- oder dem Flughafenpersonal, „außergewöhnliche Umstände“ darstellen, welche die Fluggesellschaften zu keinen Zahlungen verpflichten. So hat auch der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21.08.2012 geurteilt (Az.: X ZR 138/11).
Für Verspätungen, die nicht auf höherer Gewalt beruhen, sondern z. B. ihre Ursache in einem technischen Defekt oder Fehlorganisation haben, kann jedoch eine Geldentschädigung geltend gemacht werden. Dies gilt ab einer Verspätung von fünf Stunden auch dann, wenn eine Pauschalreise gebucht worden ist. In diesem Fall ist eine Minderung des gezahlten Reisepreises möglich.
Bei Fragen zu verspäteten oder annullierten Flügen beraten wir Sie gerne.