Autor: Rechtsanwältin Claudia Heise
Das Amtsgericht München hat mit Beschluss vom 02.01.2019 – 523 F 9430/18 klargestellt, dass Hunde im ehelichen Scheidungsrechtsstreit als Hausrat einzuordnen sind, die nach Billigkeit zu verteilen seien. Aus Gründen des Tierschutzes kommt es zunächst darauf an, wer als Hauptbezugsperson des Tieres anzusehen ist, weniger, wer die Tiere während der Ehe überwiegend betreut und versorgt hat. Die stärkere Bindung entscheidet, da Hunde Rudeltiere sind und Bezugspersonen nicht beliebig austauschbar. Da auch Hunde untereinander einen Platz in einer Hierarchie innehaben und Bindungen aufbauen ist die Kontinuität des Zusammenlebens aus tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten mit zu berücksichtigen.