Gut zu wissen: Der Versorgungsausgleich kann nachträglich aufgehoben werden?

Ist der Ex-Ehepartner verstorben, kann nachträglich in manchen Fällen mit Erfolg der Versorgungsausgleich aufgehoben werden.

Zunächst ist zu prüfen, wie viele Monate der Rentenbezug schon andauert. Aber auch in Fällen, in denen die 36-Monats-Frist nicht einschlägig ist, gibt es Fälle, in denen nachträglich ein Abänderungsantrag durchaus erfolgreich ist. Hier kommt es auf die Daten des Scheidungsantrages, die Frage ob während der Ehe und vor 1992 Kinder geboren worden sind, ob einer der Ex-Partner während der Ehezeit verbeamtet war oder ob im Versorgungsausgleich eine Betriebsrente geteilt worden ist. Unter Umständen steigt die Witwenrente, wenn der Versorgungsausgleich des verstorbenen Ehemannes nicht weiter für dessen erste Ehe gekürzt wird, nachdem die erste Ehefrau bereits tot ist.

Mit einer nachträglichen Korrektur erreicht man, dass der insgesamt Ausgleichspflichtige nicht länger Monat für Monat Kürzungen durch den Versorgungsausgleich für einen Verstorbenen hinnehmen muss. Bei den Regelversorgungssystemen hat der Gesetzgeber durch die 36-Monats-Frist eine Abhilfe vorgesehen, immer dann, wenn der ausgleichsberechtigte Ehepartner nicht länger als 36 Monate Leistungen aus den übertragenen Anrechten erhalten hat. Daneben bleibt das familiengerichtliche Abänderungsverfahren durch Aufhebung des Versorgungsausgleichs in Bezug auf die Nichtregelversorgungssysteme, vor allem bei Betriebsrenten und der Zusatzversorgung (VWL/ ZVK).

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