Fürsorge- und Obhutspflichten in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Das Landgericht Köln hat sich mit Schadensersatzansprüchen aus Anlass eines auf Bahngleisen abgestellten Pkws befasst, der kurz darauf von einem Zug demoliert wurde. Die Lebensgefährtin, so das Gericht, trifft keine allgemeine Rechtspflicht Dritte (den Partner) bzw. dessen Rechtsgüter (sein Pkw) vor Gefahren zu schützen. Insbesondere bestand keine Verpflichtung, den Pkw von der Gleisanlage wegzusetzen. Derartige Fürsorge- und Obhutspflichten zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können sich in der Regel nur auf Leben, Körper und Gesundheit beziehen, nicht jedoch auf Sachen.

Zurück zu den News