Erbrecht: Vorsorge, auch in Zeiten von Corona

Wir beschäftigen uns Alle zurzeit aufgrund der starken Ausbreitung des Coronoavirus in der ein oder anderen Art mit Vorsorgemaßnahmen. Vorsorgemaßnahmen in Form von erweiterten Hygienemaßnahmen, Vermeidung von Besuchen oder das Eindecken mit Lebensmitteln. Dies gibt uns ein Gefühl von Sicherheit.

Vorsorge erscheint wichtiger denn je. Notwendig ist es deshalb sich auch mit den Fragen des Erbrechts zu beschäftigen.

Man beschäftigt sich, gerade in dieser Zeit, damit, was mit einem selbst und vor allem mit dem Vermögen passieren soll. Um auch in diesem Bereich Sicherheit zu erlangen kann es sinnvoll sein sich mit rechtlichen Vorsorgemaßnahmen auseinander zu setzen.

Dazu zählen im Erbrecht:

– Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung

– Patientenverfügung

– Testament und Erbvertrag.

1. Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung

Eine Vorsorgevollmacht ist das Instrument zur Vermeidung staatlicher Betreuung.

Was vielen nicht bekannt ist, ist, dass im Krankheitsfall keine grundsätzliche Vertretungsmacht zwischen Eheleuten oder zwischen Kindern und Eltern besteht. Wenn Erkrankte nicht mehr selbst in der Lage sind ihre Angelegenheiten zu regeln, dann hilft die Vorsorgevollmacht weiter. Diese ermöglicht es eine Vertrauensperson zu bevollmächtigen, die dann bestimmte oder sämtliche Angelegenheiten übernimmt. Die Vorsorgevollmacht kann speziell auf die individuellen Lebenssituationen und Wünsche des Betroffenen angepasst werden.

Wird eine Vorsorgevollmacht errichtet, so bietet sich häufig eine Kombination mit einer Betreuungsverfügung an.

Insofern, wenn die Vorsorgevollmacht an ihre rechtlichen Grenzen stößt oder aus sonstigen Gründen unwirksam sein sollte oder wenn der in der Vorsorgevollmacht Bevollmächtigte seine Aufgaben nicht oder nicht mehr wahrnehmen kann oder will ist eine Betreuungsverfügung hilfreich.

Das Betreuungsrecht eröffnet dem Betreuten die Möglichkeit in einem gewissen Maße auf Wünsche zur Person des Betreuers und auch hinsichtlich der Durchführung der Betreuung Einfluss zu nehmen. Dies kann in Form einer Betreuungsverfügung geschehen. Mit der Betreuungsverfügung kann man unter anderem bestimmen wer zum Betreuer bestellt werden soll und wer nicht.

2. Patientenverfügung

Die Patientenverfügung regelt die medizinische Versorgung im Krankheitsfall. Wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist seinen Willen betreffend medizinischer Maßnahmen zu äußern, kann auf die Patientenverfügung zurückgegriffen werden.

Die Patientenverfügung bietet ein Mittel, bereits frühzeitig den eigenen Willen festzuhalten, um im Ernstfall eine mit dem eigenen Willen übereinstimmende medizinische Versorgung zu erhalten.

Den Angehörigen werden hiermit einschneidende Entscheidungen abgenommen.

Wichtig ist, dass die Patientenverfügung bestimmt genug gefasst ist, d.h. es muss klar sein in welcher Situation welche ärztlichen Maßnahmen durchgeführt oder nicht durchgeführt werden sollen.

3. Testament und Erbvertrag

Im Rahmen einer umfassenden Vorsorge sollte auch der Nachlass geregelt werden. Nicht nur in Zeiten von Corona sondern generell ist es empfehlenswert diesbezüglich möglichst frühzeitig Vorsorge zu treffen.

Die gesetzliche Erbfolge entspricht häufig nicht dem tatsächlichen Willen.

Nach der gesetzlichen Erbfolge erben grundsätzlich Ehepartner und Kinder und schließen damit andere Angehörige von der Erbfolge aus. Sollen neben den Kindern und dem überlebenden Ehegatten auch nahe Angehörige etwas erhalten? Oder sollen die Kinder zunächst neben dem überlebenden Ehegatten vom Nachlass ferngehalten werden?

Ist man verheiratet und hat keine Kinder, dann erben die Eltern oder Geschwister Teile des Nachlasses.

Ist man nicht verheiratet sondern lebt in einer nichtehelichen Beziehung, so steht dem Lebensgefährten/der Lebensgefährtin kein Erbrecht zu.

Durch die Errichtung eines Testaments oder eines Erbvertrages kann sichergestellt werden, dass nahestehende Personen das Erbe erhalten. Zudem können Streitigkeiten unter den Erben durch die Errichtung des Testaments oder des Erbvertrages vermieden werden.

Wichtig ist, dass das Testament oder der Erbvertrag klar formuliert und damit keiner Auslegung zugänglich ist.

Testament in letzter Sekunde?

Schlägt das Coronavirus zu und tritt eine Notsituation ein, in der man nicht mehr die Möglichkeit hat ein handschriftliches oder ein notarielles Testament zu errichten, kann man ein Nottestament in die Wege leiten. Dies wird oft als 3-Zeugen-Testament verfasst. In Abgrenzung zum ordentlichen Testament, in dem der Wille schriftlich festgehalten wird, kann der letzte Wille vor drei Zeugen erklärt werden. Außerdem muss akute Lebensgefahr bestehen. Das Nottestament beinhaltet drei Monate seine Wirksamkeit und wird ungültig, sofern die Notsituation überlebt wurde.

Empfehlenswert ist dieser Weg aber nicht, da mit dem Nottestament eine Reihe von Unabwegbarkeiten verbunden sind. Der Wille wird unvorbereitet und unüberlegt gefasst. Zu befürchten ist, dass von den drei Zeugen der Wille im Nachhinein nicht richtig wiedergeben wird. Es sollte deshalb möglichst frühzeitig vorgesorgt werden und ein normales Testament oder Erbvertrag verfasst werden.

Wir sind auch in der Corona-Krise für Sie da, persönlich und jetzt auch über Video und Telefon.

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