Autor: Rechtsanwalt Markus Reichel
Erbenhaftung für Mietforderungen, BGH Urteil vom 25.09.2018, Az. VIII ZR 138/18
Wenn der Mieter verstirbt, stellt sich die Frage, inwiefern dessen Erben für das Mietverhältnis verantwortlich werden, insbesondere ob diese für Mietschulden in Anspruch genommen werden können. Hierzu hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 25.09.2018 (Az. VIII ZR 139/18) zunächst klargestellt, dass der Erbe für ausstehende Mieten haftet, diese Haftung jedoch auf das Erbe selbst, also den Nachlass beschränken kann.
Diese Haftungsbeschränkung gilt dann beispielsweise für Altschulden des Mieters. Daneben existieren auch sogenannte Nachlasserbenschulden, die erst nach Anfall des Erbfalls, im Zuge der Verwaltung des Erbes, entstehen und für die der Erbe voll haftet.
In dem, vom BGH zu entscheidenden Fall, hatte der Erbe das Mietverhältnis zunächst nicht gekündigt, so dass dieses noch insgesamt 11 Monate weiterlief. Der Vermieter argumentierte nun, dass der Erbe durch das Unterlassen der Kündigung eine notwendige Verwaltungsmaßnahme bezüglich des Erbes unterlassen habe und somit persönlich für die in diesem Zeitraum anfallenden Mieten hafte. Der BGH folgte dem jedoch nicht und führte aus, dass alleine in dem Unterlassen einer Kündigung noch keine Verwaltungsmaßnahme hinsichtlich des Nachlasses zu sehen ist. Das besondere Kündigungsrecht des Erben nach § 564 BGB ist ein Recht, jedoch keine Verpflichtung, außerdem kann nach dieser Norm auch der Vermieter nach dem Tod des Mieters, das Mietverhältnis außerordentlich kündigen. Der Vermieter ist durch diesen Umstand hinreichend geschützt, da er es selbst in der Hand hat, das Mietverhältnis nach Kenntnisnahme von dem Todesfall zu beenden.
Folglich konnte der Erbe die Mietschulden, welche nach dem Tod des Mieters angefallen sind, wirksam auf die Erbmasse beschränken.
Rechtsgebiet: Mietrecht