Autor: Rechtsanwalt Markus Reichel
Bei dem Versand von E-Mails trägt grundsätzlich der Versender die Beweislast, dass die E-Mail bei dem Empfänger auch angekommen ist. Wenn der Empfänger dann eine Bestätigung über den Erhalt der E-Mail verschickt, mit der Mitteilung, dass die E-Mail nicht weitergeleitet oder gelesen werde, muss sich der Empfänger dennoch den Zugang diene E-Mail zurechnen lassen
Das AG Hanau hat mit Beschluss vom 03.03.2025, Az. 32 C 226/24 entschieden, dass der rechtswirksame Zugang einer Mitteilung, hier die Zustimmung zu einer Mieterhöhung, bereits dann erfolgt ist, wenn die E-Mail auf dem Server des Empfängers (hier des Vermieters) zugegangen ist. Vorliegend gilt dies auch dann, wenn der Empfänger beispielsweise eine Abwesenheitsnotiz zurücksendet oder die Mitteilung, dass die E-Mail nicht an die zuständige Stelle weitergeleitet wird. Soweit die angebotene E-Mail-Adresse nach außen hin für die Kommunikation angegeben wird, muss sich das jeweilige Unternehmen oder der jeweilige Empfänger auch dort eingehende E-Mails zurechnen lassen. Wenn also z.B. eine E-Mail-Adresse im Impressum eines Unternehmens angegeben wird, kann das Unternehmen eine dort eingehende E-Mail nicht ignorieren mit dem Verweis auf einen anderen Kontaktweg.
Jedoch ist zu beachten, dass in bestimmten Konstellationen eine Nebenpflicht für den Versender bestehen kann, bei Erhalt einer Abwesenheitsnotiz dann eine andere Adresse zu nutzen bzw. einen anderen Weg der Kommunikation. Dies setzt aber ein entsprechendes Vertrauensverhältnis oder vertragliche Nebenpflichten im Einzelfall voraus.
Autor: Markus Reichel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Kanzlei77 – Kanzlei Dr. Braun GmbH, Hauptstr. 83a, 77652 Offenburg