Eltern müssen für In-App-Käufe des minderjährigen Kindes aufkommen:

Das Landgericht Karlsruhe hatte in einem zivilrechtlichen Verfahren zu klären, die Eltern eines minderjährigen Kindes für In-App-Käufe, die das Kind mit dem Nutzerkonto der Eltern tätig, haften.

In dem gegenständlichen Fall wurden durch das Kind über das Nutzerkonto des Vaters zahlreiche In-App-Käufe über einen mobilen App-Store getätigt, hierbei war bei dem Nutzerkonto des Vaters eine Kreditkarte hinterlegt. Das Kind erwarb über den App Store zahlreiche Spiele und tätigte weiterhin In-App-Käufe, im Zeitraum von ca. anderthalb Jahren wurde ein Gesamtbetrag in Höhe von über EUR 33.000,00 ausgegeben.

Der Vater als Inhaber des Nutzerkontos klagte sodann gegen den Betreiber des App-Stores und forderte die Rückerstattung des Betrages. Er trug im Verfahren vor, dass er von den Käufen des Kindes nichts gewusst habe und diese auch nie genehmigt hätte. Außerdem habe es keine weitergehende Sicherheitsabfrage des App-Store-Betreibers gegeben.

Mit Urteil vom 24.09.2025, AZ. 2 O 64/23, wies das Landgericht die Klage des Vaters auf Rückerstattung ab. Das Landgericht führte aus, dass vorliegend eine Anscheinsvollmacht gegeben sei. Da das Kind einen regelmäßigen Zugriff auf das Tablet hatte, mit dem die Käufe getätigt worden sind und dieses auch nutzen durfte, konnte der App-Store Betreiber davon ausgehen, dass die gemachten Käufe mit Billigung des Vaters erfolgt sind. Darüber hinaus sei dem Vater auch der Vorwurf einer Mitverursachung zu machen. Insbesondere sei die für das Nutzerkonto hinterlegte E-Mail-Adresse nicht regelmäßig überprüft worden, auch sei die Möglichkeit nicht genutzt worden, auf dem Tablet ein eigenes Kinderkonto zu erstellen, mit entsprechend begrenzten Rechten. Daher wies das Gericht die Klage des Vaters auf Rückerstattung ab.

Autor: Markus Reichel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Kanzlei77 – Kanzlei Dr. Braun GmbH, Hauptstr. 83a, 77652 Offenburg

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