Ehescheidung — Anwesenheitspflicht bei Scheidungstermin

OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2019 — 5 UF 137/18

Grundsätzlich besteht Anwesenheitspflicht im Scheidungstermin. Das Scheidungsverfahren schreibt gemäß § 128 FamFG die Anhörung beider Ehegatten vor. Hier vergewissert sich der Richter, die Richtern, ob die Trennung vollzogen wurde und die Ehegatten geschieden werden möchten bzw. ob die Ehe ohne weitere wesentlichen Einwendungen geschieden werden kann. Eine unterbliebene Anhörung stellt in der Regel einen wesentlichen Verfahrensfehler im Sinne der §§ 117 Abs. 2 FamFG, 538 Abs. 2 ZPO dar.

In einem Verfahren vor dem OLG Hamm wurde die Ehe ohne Anwesenheit des Ehemannes im Termin geschieden. Nachdem sich der Ehemann zu keinem Zeitpunkt zu dem Verfahren geäußert hatte und somit auch keinerlei Einwendungen erhoben hatte, konnte das Gericht nach Würdigung des Sachverhalts davon ausgehen, dass nach mehrmaligen vergeblichen Anhörungsversuchen kein Interesse am Ehescheidungsverfahren bestand.

Liegen keine weiteren fundierten Einwendungen des Scheidungsunwilligen vor oder deutet alles auf eine Verzögerungsabsicht hin, so kann auch bei Abwesenheit eines Ehegatten im mündlichen Scheidungstermin geschieden werden.

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