Nur weil Eheleute gemeinsam in einem Haus leben, bedeutet das nicht automatisch, dass die überlebende Ehefrau nach dem Tod ihres Ehemannes auch dort wohnen bleiben darf. Gerade dann nicht, wenn es kein Testament gibt oder sonstige lebzeitige Vorkehrungen getroffen wurden.
Was ist passiert?
Manuel stirbt plötzlich. Seine Ehefrau Regina bleibt zurück, im gemeinsamen Haus, in dem sie 20 Jahre zusammengelebt haben. Die beiden haben zwei gemeinsame Kinder. Zudem gibt es noch ein weiteres Kind aus Manuels erster Ehe. Das Haus gehörte nur Manuel, es gibt kein Testament, keinerlei Absicherung für Regina.
Es greift die gesetzliche Erbfolge:
Die Ehefrau erbt zusammen mit allen drei Kindern. Sie stecken alle in einer sogenannten Erbengemeinschaft und wichtige Entscheidungen können nur noch gemeinsam getroffen werden!
Da sich die Erbengemeinschaft nicht einigen kann und das Verhältnis zu Manuels Kind aus erster Ehe schlecht war, kommt es dazu, dass eines der Kinder sagt „Mir reicht´s“. Die Teilungsversteigerung wird beantragt und es kommt zur Zwangsversteigerung. Regina muss aus dem gemeinsamen Haus ausziehen.
Was ist zu tun?
Autorin: Lisa-Katharina Köster, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht und Erbrecht, Testamentsvollstreckerin, Kanzlei77 – Kanzlei Dr. Braun GmbH, Spitalstr. 2a, 77652 Offenburg