Ehe und Familie: Trennung und Scheidung in Zeiten der Quarantäne

Familienrecht

Ehe und Familie: Trennung und Scheidung in Zeiten der Quarantäne

Viele Eheleute mit, oder ohne Kind sind derzeit in Quarantäne. Zur Vermeidung der Verbreitung des Coronavirus sind die Familien auf die Probe gestellt.

Selbstverständlich sollte man als Familie gerade in dieser Zeit intensiv zusammenhalten. Die derzeit herrschende Situation ist jedoch mit Emotionen und psychischen Belastungen verbunden und deshalb auch häufig Auslöser für Konflikte. Bestanden die ehelichen Konflikte bereits vorher, ist die Quarantäne eine Probe für die gesamte Familie. Dies kann zum Zusammenhalt führen, aber auch zur Trennung.

Sollte in Zusammenleben unmöglich sein, z.B. auch weil häusliche Gewalt im Spiel ist, oder aus anderen Gründen, kann eine Trennung als persönliche Entscheidung  in Betracht kommen.

Bevor ein Scheidungsantrag eingereicht werden kann, ist das Trennungsjahr auch in Zeiten von der Coronakrise, einzuhalten. Dies schreiben die gesetzlichen Regeln vor. Ist der Auszug aus der ehelichen Wohnung derzeit nicht möglich, sollte die Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung durch Trennung von „Tisch und Bett“ erfolgen.

Trennungs- und Scheidungsvereinbarung

Nicht selten besteht der Wunsch der Eheleute, die Trennung und Scheidung weitestgehend einvernehmlich und ohne Rosenkrieg vollziehen zu können.

Bereits im Trennungsjahr können einvernehmliche Regelungen über das Vermögen, Unterhalt, Betreuung und das Umgangsrecht der Kinder, Hausrat und zur Ehewohnung getroffen werden.

Auch wenn sich die Ehegatten nach Ablauf des Trennungsjahres entscheiden, sich scheiden zu lassen, so können sie mit Hilfe einer Scheidungsfolgenvereinbarung gemeinsame Regelungen treffen, die für den Fall der Ehescheidung notwendig sind. Hier können insbesondere Regelungen zum Zugewinnausgleich, die Höhe und Dauer des nachehelichen Unterhaltes, Regelungen zum Versorgungsausgleich, Kindesunterhalt sowie Umgangsregelungen vereinbart werden.

Werden einvernehmliche Regelungen durch die Ehegatten festgelegt, so bedarf es nach Ablauf des Trennungsjahres lediglich der Antragstellung auf Ehescheidung. Weitere Verfahren und damit einhergehende Kosten können dadurch verhindert werden.

Anlässlich einer Scheidung kann eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung zwar einvernehmlich mündlich geregelt werden. Jedoch ist, alles was mündlich vereinbart ist, letztlich rechtlich nicht durchsetzbar, wenn ein Ehegatte im Nachhinein eine mündliche Absprache nicht mehr anerkennen will. Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen sollten daher schriftlich und unter Beachtung der vorgegebenen Form getroffen werden.

Scheidung

Liegen die Scheidungsvoraussetzungen bereits vor, also ist das Trennungsjahr schon abgelaufen, so kann auch in Zeiten von Quarantäne der Scheidungsantrag eingereicht werden.

Gerichtliche Verfahren sind auch weiterhin möglich.

Um Nachteile zu vermeiden, sollte die beabsichtigte Scheidung nicht unbedingt aufgrund der derzeitigen Situation hinausgezögert werden. Die Einreichung der Scheidung und die anschließende Zustellung des Scheidungsantrages bestimmt den Zeitpunkt für den Wegfall des Ehegattenerbrechts, den Stichtag zur Berechnung des Zugewinnausgleichs und den Zeitraum für den durchzuführenden Versorgungsausgleich. Dies unabhängig davon, wie lange das Verfahren anschließend bis zum Scheidungsbeschluss andauert.

Ein Scheidungsantrag kann nur durch einen Rechtsanwalt bei Gericht eingereicht werden. Ohne Anwalt ist eine Scheidung daher nicht möglich.

Nach Einreichung des Scheidungsantrages ist grundsätzlich ein persönlicher Kontakt mit dem Gericht bis zum eigentlichen Scheidungstermin nicht nötig, da das Verfahren schriftlich vorbereitet wird. Nach Einreichung der Scheidung durch den Anwalt wird zunächst vom Gericht ein Fragebogen zum Versorgungsausgleich übermittelt der von den Eheleuten jeweils auszufüllen ist. Dann werden durch das Gericht bei den einzelnen Versorgungsträgern Auskünfte über die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften eingeholt. Bis zum Scheidungstermin dauert das Verfahren ohnehin einige Monate, sodass es möglicherweise durch die Coronakrise zu keinen erheblichen Verzögerungen kommt.

Auch Anträge wegen Umgangsrecht, Sorgerecht und Unterhalt sind weiterhin möglich.

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