Die Kosten für eine Tagesmutter sind kein Mehrbedarf des Kindes

Bedarf der betreuende Elternteil um einer Erwerbstätigkeit nachzugehen einer Betreuung des Kindes durch Dritte, so sind diese Kosten nicht als Mehrbedarf des Kindes anzusetzen.

Betreuungskosten eines Kindes, die allein wegen der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils anfallen, können nicht als Mehrbedarf des Kindes geltend gemacht werden, weil sie der Lebensführung des betreuenden Elternteils zuzurechnen sind. Die Betreuungskosten für eine Tagesmutter können daher nicht als Mehrbedarf beim Kindesunterhalt vom Barunterhaltspflichtigen verlangt werden. Es sei denn, die tatsächliche Betreuung erfüllt einen pädagogischen Zweck für das Kind, wie es beispielsweise bei einer Kindertagesstätte, beim Kindergarten, Hort oder bei der Hausaufgabenbetreuung der Fall ist. Die Kosten für eine Tagesmutter können daher vom betreuenden Elternteil nur bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts als überobligatorische Belastung einkommensmindern berücksichtigt werden.

Erhält der betreuende Elternteil keinen Ehegattenunterhalt, da er auf diesen wirksam verzichtet hat, trägt er die Kosten für die Fremdbetreuung, welche nicht einen pädagogischen Hintergrund hat, selber.

BGH vom 04.10.2017, AZ. XII ZB 55/17

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