Der Wirtschaftsplan einer WEG darf für die Dauer von mehr als einem Jahr fortgelten

BGH, Urteil vom 14.12.2018, Az. V ZR 2/18

Gemäß § 28 WEG hat der Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft die Pflicht, für jedes Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser ist Grundlage für die, von den Eigentümern monatlich zu leistenden Vorauszahlungen an die Gemeinschaft, umgangssprachlich „Hausgeld“ genannt.

Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich mit der Frage, ob ein Wirtschaftsplan auch länger als ein Jahr wirksam sein kann (Urteil vom 14.12.2018, Az. V ZR 2/18). In dem zugrundeliegenden Fall hatten die Eigentümer in der Eigentümerversammlung beschlossen, dass der für das Jahr 2015 aufgestellte Wirtschaftsplan bis zum Beschluss über einen neuen Wirtschaftsplan gelten soll, also ggf. auch über den Jahreszeitraum hinaus.

Der BGH hielt diesen Beschluss für rechtmäßig. Zwar weicht dieser von der gesetzlichen Norm des § 28 WEG ab, wonach für jedes Kalenderjahr ein Wirtschaftsplan beschlossen werden soll, jedoch besteht ein Interesse der Eigentümer daran, einen Wirtschaftsplan ggf. fortgelten zu lassen, wenn beispielsweise sich die Betriebskostenabrechnung verzögern sollte, oder die nächste Eigentümerversammlung verspätet stattfindet. Allerdings hat der BGH klargestellt, dass dennoch eine Pflicht des Verwalters besteht, jedes Jahr einen neuen Wirtschaftsplan zu erstellen.

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