Viele fragen sich, ob sie den Strafzettel aus Frankreich überhaupt bezahlen müssen.
Den Bußgeldbescheid einfach so liegen zu lassen und zu ignorieren ist keine gute Idee. Man ist verpflichtet die Geldbuße zu bezahlen. Grundlage hierfür ist ein Vollstreckungsabkommen zwischen Deutschland und Frankreich („Rahmenbeschluss über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen“).
Aufgrund dieses Abkommens lassen sich Geldbußen und Geldstrafen über die Landesgrenzen hinweg durchsetzen.
Wird der Strafzettel aus Frankreich nicht bezahlt, wird das Verfahren an das Deutsche Bundesamt für Justiz weitergeleitet. Auf das Ersuchen hin wird das Bußgeld bzw. die Geldstrafe aus Frankreich einer Vollstreckung in Deutschland unterzogen.
Das Abkommen umfasst nur Geldstrafen bzw. Geldbußen ab einer Höhe von EUR 70,00. Bei niedrigeren Summen sollte man den erhaltenen Bußgeldbescheid auf Frankreich nicht einfach zur Seite legen. Nach frz. Recht tritt die Vollstreckungsverjährung grundsätzlich erst nach zwei Jahren ein. Reist man während dieses Zeitraumes wieder nach Frankreich, ohne das Bußgeld beglichen zu haben, kann man vor Ort zur Zahlung aufgefordert werden. Diese Drohkulisse verleitet selbstverständlich dazu, selbst unberechtigte Bußgeldbescheide zu begleichen. Bei EU-Pendlern mit Arbeitsplatz in Frankreich und Wohnsitz in Deutschland, kommt zu diesem Zweck etwa eine Gehaltspfändung in Betracht.
Eine Besonderheit stellt in diesem Zusammenhang auch der Grundsatz der Fahrerverantwortlichkeit dar, d.h. es kann nur derjenige belangt werden, der die vorgeworfene Tat auch begangen hat. Daraus folgt, dass zur Ahndung von Straßenverkehrsdelikten grundsätzlich der Fahrzeugführer ermittelt werden muss. Es dürfen Entscheidungen vollstreckt werden, in denen der Betroffene sanktioniert wird, obgleich er für die Tat verantwortlich ist oder nicht. Es muss also bewiesen sein, dass der Halter des Fahrzeuges den vorgeworfenen Verstoß in Frankreich begangen hat, also der Fahrer des Fahrzeuges war. Sinnvoll ist es deshalb auch, das Foto der Radarfalle zu überprüfen bzw. sich vorlegen zu lassen. Eine Ausnahme gilt nur bei Park- und Halteverstößen. Hier muss hingegen auch in Deutschland der Halter das Geld zahlen, falls der Fahrer nicht zu ermitteln ist. Gerade in Mitgliedsstaaten, die eine umfassende Halterhaftung kennen, wie es auch in Frankreich ist, sollte die Vollstreckbarkeit ausländischer Geldsanktionen besonders kritisch geprüft werden. Der Einwand der unzulässigen Halterhaftung muss ausdrücklich geltend gemacht werden. Schweigt der Betroffene, kann er den Einwand fehlender Verantwortlichkeit nicht mehr im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Bewilligung geltend machen.
Wer sich effektiv gegen einen Bußgeldbescheid aus der EU/aus Frankreich wehren möchte, muss also frühzeitig ansetzen.