Der BGH hat entschieden: Kosten der Tagesmutter sind kein Mehrbedarf des Kindes

Diesen Streitpunkt hat der BGH durch seine Entscheidung vom 04.10.2017, XII ZB 55/17, jetzt endgültig geklärt. Wird die Betreuung eines Kindes durch Dritte allein in Folge der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils erforderlich, stellen die Betreuungskosten keinen Mehrbedarf des Kindes dar, sondern gehören zur allgemeinen Betreuung, die vom betreuenden Elternteil im Gegenzug zur Barunterhaltspflicht des anderen allein zu leisten ist. Die Betreuungskosten können lediglich als berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils Berücksichtigung finden, so der Leitsatz des BGH.

Grundsätzlich ist beim Mehrbedarf immer zu unterscheiden, ob es sich um eine pädagogisch veranlasste Betreuung in staatlichen Einrichtungen handelt oder aber um Betreuungskosten, die nicht über die allgemeine Kinderbetreuung hinausgehen. D.h. im Ergebnis, dass Schul- und Hortkosten Mehrbedarf darstellen, da pädagogisch veranlasst, während die Kosten der Tagesmutter den Mehrbedarf nicht erhöhen, da der betreuende Elternteil, der eine Fremdbetreuung in Anspruch nimmt, damit regelmäßig nur seine ihm obliegenden Betreuungspflichten überträgt und demzufolge auch die dafür erforderlichen Kosten tragen muss.

Grundsätzlich wird die Tätigkeit der Tagesmutter keine pädagogisch veranlasste Betreuung beinhalten, auch dann nicht, wenn die Kinder von der Schule abgeholt und die Hausaufgaben in ihrer Gegenwart angefertigt werden.

Anders sieht es aus, wenn mit der Betreuung bestimmte Förderungsmaßnahmen des Kindes verbunden sind, ihm also in besonderem Maße zu Gute kommen und nicht der Entlastung des arbeitenden und betreuenden Elternteils dienen.

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