Den Anpassungsbedarf rechtzeitig überprüfen

Reform des Personengesellschaftsrechts steht vor der Ratifizierung
Das Justizministerium hat am 19. 11. 2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) veröffentlicht. Zu den Personengesellschaften zählen die offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG), die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). In Deutschland existieren etwa 500 000 steuerpflichtige Personengesellschaften. Im Vergleich dazu sind circa 750 000 sogenannte Kapitalgesellschaften – Gesellschaften mit beschränkter Haftung beziehungsweise Aktiengesellschaften – eingetragen.
Die Neuregelung des Personengesellschaftsrechts ist erforderlich, da die bestehenden Regelungen zum einen nicht mehr zeitgemäß und zum anderen teilweise intransparent, zuweilen sogar widersprüchlich sind. Durch den Entwurf sollen die bestehenden Regelungen insbesondere an die praktischen Bedürfnisse von Gesellschaften und Gesellschaftern angepasst
werden. Im Wesentlichen beinhaltet das MoPeG die folgenden Änderungen:
◼ GbR wird teilweise registerpflichtig: Die GbR gilt als Grundform aller Personengesellschaften. Der Gesetzgeber hatte diese ursprünglich als nicht rechtsfähige Gemeinschaft konzipiert. Der Bundesgerichtshof hat mit einem Grundsatzurteil aus dem Jahr 2001 die sogenannte Teilrechtsfähigkeit der GbR anerkannt, das heißt, dass die GbR als Außengesellschaft rechtsfähig ist.
Seit diesem Urteil deckt sich die Rechtsprechung nicht mehr mit der gesetzlichen Lage. Dieser Widerspruch soll dadurch beseitigt werden, dass künftig nunmehr auch für eine GbR die Möglichkeit einer Registrierung bestehen soll. Die Rechtsfähigkeit der GbR soll zwar auch künftig nicht an die Registrierung geknüpft werden. Wenn die GbR jedoch als Grundstücksberechtigte im Grundbuch geführt wird, soll das Voreintragungserfordernis hingegen bestehen.
◼ Personenhandelsgesellschaft und freie Berufe: Nach der bisherigen gesetzlichen Regelung können sich lediglich Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in der Rechtsform der OHG, der KG beziehungsweise der GmbH & Co. KG organisieren. Das MoPeG sieht diese Möglichkeit auch für die sonstigen freien Berufe vor, wobei die Öffnung unter dem Vorbehalt der berufsrechtlichen Zulässigkeit durch den zuständigen Bundes- oder Landesgesetzgeber steht.
Zu den freien Berufen zählen selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten wie beispielsweise Ärzte, Zahnärzte, Ingenieure, Architekten, Rechtsanwälte und mehr. Dementsprechend kommt der Gesetzesänderung für diese Berufsgruppen eine große Bedeutung zu: So bietet gerade die GmbH & Co. KG die Möglichkeit einer generellen Haftungsbeschränkung an.
Im Gegensatz dazu ist diese bei bereits heute bestehenden Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Haftung lediglich auf Verbindlichkeiten beschränkt, die ihre Ursache in einer fehlerhaften Berufsausübung haben.
◼ Beschlussmängelrecht wird für OHG und KG eingeführt: Im Aktienrecht ist bei Beschlussmängeln zu differenzieren, ob es sich um Mängel handelt, die nur durch eine Anfechtungsklage beseitigt werden können oder um Mängel, die so schwerwiegend sind, dass sie aus sich heraus zur Nichtigkeit des Beschlusses führen. Diese Differenzierung soll künftig auch bei der OHG und der KG gelten. Anfechtbare Beschlussmängel müssen danach innerhalb einer Frist von drei Monaten angegriffen werden.
Zu beachten ist dabei, dass im Gesellschaftsvertrag von dieser Neuregelung abgewichen werden kann – über den sogenannten „opt-out“-Mechanismus (siehe Hintergrund). Wie die konkrete Ausgestaltung des MoPeG aussehen wird, muss abgewartet werden. Die Reform des Personengesellschaftsrechts wurde jedoch bereits im aktuellen Koalitionsvertrag zwischen Union und SPD vereinbart. Es ist daher davon auszugehen, dass die Ratifizierung des neuen Gesetzes noch in dieser Legislaturperiode erfolgen wird.
Nach der Ratifizierung empfiehlt es sich daher, bei Personengesellschaften durch einen Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht überprüfen zu lassen, ob im Einzelfall Anpassungsbedarf besteht – zum Beispiel durch Eintragung der GbR ins Register, durch Anpassung des Gesellschaftsvertrages oder durch eine Änderung der Rechtsform
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