Bundesverwaltungsgericht zur Neuerteilung des Führerscheins nach Trunkenheitsfahrt und Notwendigkeit einer MPU

1,1 Promille, das war nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg die Grenze. Wurde im Zuge eine Verkehrskontrolle eine Alkoholisierung von 1,1 Promille oder höher festgestellt, musste der Fahrer zur Widererlangung des Führerscheines nach dessen Entzug, zwingend eine medizinisch-psychologische Untersuchung erfolgreich abschließen. Für Betroffene bedeutete das, das erfolgreiche Bestehen der Prüfung, des Prüfungsgesprächs und auch entsprechende Nachweise der Alkoholabstinenz, zumeist über einen Zeitraum von 12 Monaten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun mit Urteil vom 06.04.2017 (Az. 3 C 24.15, 3 C 13.16) entschieden, dass bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt erst ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille, eine MPU notwendig ist.

Sollten jedoch Umstände hinzutreten, die erkennen lassen, dass es sich bei der Trunkenheitsfahrt nicht um eine nur einmalige Verfehlung handelte, kann die Führerscheinbehörde weiterhin schon bei geringeren Promillewerten eine MPU anordnen. Hauptansatzpunkt ist dabei, ob konkrete Anhaltspunkte in der Person des Fahrers vorliegen, die einen zukünftigen Alkoholmissbrauch erwarten lassen.

Zu dieser Frage muss die Verwaltungsbehörde dann aber konkrete Angaben machen, will sie zukünftig bei Trunkenheitsfahrten im Bereich unter 1,6 Promille, die Wiedererteilung des Führerscheins von einer MPU abhängig machen.

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