Das oberste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 08.11.2016 (Az. XI ZR 552/15) entschieden, dass Bausparkassen von Ihren Kunden keine extra Gebühr für die Gewährung des Bauspardarlehens in Anspruch nehmen dürfen.
Zwar ist in aktuellen Verträgen eine solche Gebühr regelmäßig nicht mehr vorgesehen. Die Entscheidung ist jedoch für alle Kunden von Bausparkassen mit älteren Verträgen von Interesse.
Haben sie das Bauspardarlehen noch nicht in Anspruch genommen, darf die Bausparkasse die in dem Vertrag vorgesehene Gebühr nicht verlangen. Tut sie es doch, können sich die Bausparer dagegen wehren.
Haben sie das Darlehen erst vor kurzem in Anspruch genommen, bestehen gute Erfolgsaussichten, dass die Bausparkasse die Gebühr erstatten muss.
Sofern Sie eine Beratung für Ihren individuellen Fall benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.