BGH: Bei Kauf eines Gebrauchtwagens ist eine Standzeit von mehr als 12 Monaten, kein Mangel. (Urteil vom 29.06.2016, Az. VIII ZR 191/15)

Der BGH hat entschieden, dass beim Kauf eines gebrauchten PKW, der zwischen Herstellungsdatum und Datum der Erstzulassung, eine Standzeit von mehr als einem Jahr aufweist, kein Mangel vorliegt, welcher zur Rückgabe berechtigt.

Der Käufer des PKW hatte diesen, gebraucht im Jahr 2012 erworben. Im Fahrzeugschein war der 18.02.2010 als Datum der Erstzulassung vermerkt worden. Hergestellt wurde das Fahrzeug aber bereits im Jahr 2008. Der Käufer monierte, als er dies erkannte, dass das gekaufte Fahrzeug somit der älteren „Modellreihe 2009“ angehöre und erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Der BGH lehnte ein Rückgaberecht ab. Da im Kaufvertrag lediglich das Modell und das Datum der Erstzulassung vermerkt waren, stelle es keinen Mangel dar, wenn zwischen der Herstellung und Erstzulassung eines PKW, ein längerer Zeitraum (hier 19,5 Monate) liege. Bei einem Gebrauchtwagenkauf sei für den Käufer nicht die Standzeit von Interesse, sondern vielmehr Eigenschaften wie Vorschäden, Laufleistung, Art der Nutzung, oder Anzahl der Vorbesitzer.

Etwas anderes gilt aber bei Neuwagen. Damit diese als „fabrikneu“ gelten, dürfen sie vor ihrer Erstzulassung, eine Standzeit von maximal 12 Monaten aufweisen (BGH, Urteil vom 15.10.2003, Az. VIII ZR 227/02).

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