Alle Jahre wieder – Weihnachtsdekoration in der mietrechtlichen Betrachtung

Gerade in Corona-Zeiten, in denen Weihnachtsmärkte zum Teil geschlossen sind und Kontaktbeschränkungen gefordert, wollen viele Menschen sich zumindest zuhause mit der passenden Weihnachtsdekoration ein wenig vorweihnachtliche Stimmung schaffen. Doch was ist hierbei in einer Mietwohnung erlaubt, bei welchen Dekorationselementen bestehen rechtliche Hindernisse und muss der Vermieter um Erlaubnis gefragt werden?

 

Grundsätzlich gilt, dass Weihnachtsdekoration auf Gemeinschaftsflächen eines Mehrfamilienhauses nur mit Erlaubnis des Vermieters aufgestellt werden darf (vgl. AG Münster, Urteil vom 31.07.2008, Az. 38 C 1858/08). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn eine Außenfläche, wie ein Gartenanteil ausdrücklich mitvermietet ist und sich eine entsprechende Regelung auch im Mietvertrag wiederfindet.

 

Bei der Aufstellung von Weihnachtslichtern, Lichterketten und ähnlichen Gegenständen sind auch gegebenenfalls Nachbarn zu berücksichtigen, welche selbst keine vorweihnachtliche Stimmung wünschen. So hat das Amtsgericht München (Beschluss vom 22.04.2004, Az. 484 UR ll 639/03) entschieden, dass es jedenfalls im Inneren der Wohnung erlaubt sein muss, eine übliche Weihnachtsdekoration anzubringen. Im Falle des, von dem Amtsgericht München entschiedenen Falles waren dies „zwei weihnachtliche Leuchtkörper“ pro Fenster. Jedoch gilt auch in der Weihnachtszeit das sogenannte nachbarrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, auf eine Weihnachtsbeleuchtung bezogen heißt dies, dass die Weihnachtsbeleuchtung andere Nachbarn nicht objektiv stören darf, z.B. aufgrund eines übermäßigen Lichteinfalls in die Nachbarwohnung.

 

Auch weihnachtliche Dekoration an der Haustüre war bereits Gegenstand eines Rechtsstreits. Hierbei entschied das Landgericht Hamburg (Urteil vom 07.05.2015, Az. 333 S 11/15), dass es nicht zu beanstanden ist, ein Dekorationsobjekt (vorliegend einen Kranz) an der Wohnungseingangstüre zu befestigen. Das Landgericht Hamburg führte in seinem Urteil aus, in der heutigen Zeit wird die Wohnungseingangstür zunehmend z.B. in der Oster- oder Weihnachtszeit zu entsprechenden Dekorationszwecken genutzt, um einer gewissen Vorfreude Ausdruck zu verleihen und um die kirchlichen Festtage zu würdigen.

 

Auch in das Gewerberaummietrecht hat die Weihnachtsdekoration Einzug gefunden. Vorliegend hatte der Mieter eines gewerblichen Objektes in einem Einkaufszentrum die vereinbarte Miete unter anderem deswegen gemindert, da im Einkaufszentrum eine ansprechende Weihnachtsdekoration fehlte. Dies sei eine sogenannte Umfeldverschlechterung.

 

Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht Jena (Urteil vom 05.07.2019, Az. 4 U 776/18) eine Mietminderung hier jedoch abgelehnt.

 

Beachtet werden sollte auch, wo entsprechender Weihnachtsschmuck aufgestellt wird. Jedenfalls handelt man grob fahrlässig, wenn Weihnachtsdekoration in einer Sauna aufgestellt wird und es durch die Hitzeentwicklung des Saunaofens dann zum Brand kommt. Hierbei handelt es sich nach dem Landgericht München II (Urteil vom 08.05.2014 Az. 10 O 4590/13) um grob fahrlässiges Handeln, eine abgeschlossene Gebäude- bzw. Feuerversicherung kann dann die Versicherungsleistung entsprechend kürzen.

 

Auch im Rahmen der Betriebskostenabrechnung kann das Thema Weihnachtsdekoration und insbesondere Weihnachtsbeleuchtung ein Thema sein. So könnte es dem Gebot der Wirtschaftlichkeit widersprechen, wenn in einem Mietshaus eine Weihnachtsbeleuchtung über den Allgemeinstrom abgerechnet und den Mietern damit in Rechnung gestellt wird. Vorliegend wird sich bei einem solchen Sachverhalt die Frage stellen, ob die Weihnachtsbeleuchtung als gebäudetypisch angesehen werden kann. Bei einem repräsentativen Haus in der Innenstadt kann dies der Fall sein, so dass im Zweifel dann entsprechende Kosten umgelegt werden dürfen, während bei einem Mehrfamilienhaus in einem Wohngebiet dies nicht der Fall sein dürfte.

 

Wenn es schließlich um den Weihnachtsbaum geht, so empfiehlt es sich nicht, selbst zur Axt bzw. zur Säge zu greifen und in einem fremden Wald einen Baum zu fällen. Dies stellt einen Diebstahl dar, in einem Verfahren, welches sogar das Bundesverfassungsgericht beschäftigte (Beschluss vom 09.10.1997, Az. 2 BvR 2100/04) bejahte die Staatsanwaltschaft trotz des relativ geringen Wertes des einzelnen Baumes, das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung, der Baumdieb wurde entsprechend verurteilt.

 

Berliner Strafgefangene schließlich, müssen sich mit Erinnerungen an bessere Zeiten begnügen, das Kammergericht Berlin hat hier entschieden (Az. 5 Ws 654/04), dass ein Strafgefangener keinen Anspruch hat, einen Weihnachtsbaum in der eigenen Zelle aufzustellen. Aufgrund der damit verbundenen Brandgefahr sowie der Möglichkeit, gegebenenfalls Drogen und andere unerwünschte Gegenstände in die Haftanstalt einzuschmuggeln, können Strafgefangene das Aufstellen eines Weihnachtsbaumes nicht erlaubt werden, so das Kammergericht in seinem Beschluss.

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