Derzeit ist es gemäß Bundesmeldegesetz (BMG) nicht möglich im Falle der Betreuung im Wechselmodell für das Kind zwei Hauptwohnsitze anzumelden.
Der Hauptwohnsitz entscheidet über den Bezug des Kindergeldes sowie auch über die Steuerklasse II.
Für die Ummeldung des Kindes bedarf es der Zustimmung des anderen Elternteils (bei gemeinsamen Sorgerecht).
Sofern sich die Eltern nicht über die Frage des Hauptwohnsitzes des Kindes einigen können, kann hier ein Antrag gemäß § 1628 BGB auf alleinige Entscheidungsbefugnis über den Aufenthalt des Kindes, bei Gericht eingelegt werden. Hierbei ist anzumerken, dass in der Regel der Hauptwohnsitz des Kindes bei dem Elternteil verbleibt, der in der Familienwohnung verbleibt, bzw. als letzter auszieht. Darüber hinaus kann als Kriterium für die Festlegung des Hauptwohnsitzes auch beispielsweise eine/ein im Einzugsgebiet liegende Schule/Kindergarten sein, die für die Entwicklung des Kindes ideal wären. Der antragstellende Elternteil sollte für eine erfolgreiche Antragstellung gute Gründe für die Ummeldung vorbringen können.
Nina-Kathrin Expósito, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht