Familienrecht: Änderungen der Düsseldorfer Tabelle seit 1. Januar 2023

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Bereits vor Eheschließung kann sich eine Beratung beim Fachanwalt für Familienrecht lohnen. Insbesondere bei größeren Vermögenswerten wie Firmeneigentum oder vorhandenem Immobilienbesitz kann eine Regelung durch vorsorgenden Ehevertrag sinnvoll sein. Hierbei ist zu prüfen, ob eine Gütertrennung vereinbart werden sollte oder durch eine modifizierende Regelung der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft beibehalten werden kann. Denn in der Regel ist der Güterstand der Zugewinngemeinschaft vorteilhafter. In jedem Fall kann es sinnvoll sein, seine bereits vor der Ehe angesparten Vermögenswerte in einem Vermögensverzeichnis zu notieren und Belege hierüber aufzubewahren, da Banken rückwirkend Kontoauszüge maximal für die letzten zehn Jahre erstellen.

Trennungsphase vorbereiten

Der größte Bedarf an Beratung besteht meist in der Trennungsphase. Im Beratungsgespräch mit der Mandantin/dem Mandanten werden die Voraussetzungen für den Beginn des Trennungsjahres, das für die Einreichung der Ehescheidung maßgeblich ist, besprochen. In diesem Zusammenhang werden auch die verschiedenen Möglichkeiten zur weitere Vorgehensweise erläutert. Zusätzlich wird aufgezeigt, welche Rechte und Pflichten den Ehegatten mit Einleitung der Trennungsphase entstehen. Hierbei sind Themen wie Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt, Sorgerecht, Umgang/Betreuung der Kinder, Verbleib der Ehewohnung, Hausratsaufteilung sowie die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens wie Immobilien und Bankkonten mit der Mandantin/mit dem Mandanten zu besprechen. Im Einzelnen:

Trennungsunterhalt

Die Höhe des Unterhalts orientiert sich beim Trennungsunterhalt an den ehelichen Lebensverhältnissen. Dies bedeutet, dass das Familieneinkommen, das für die monatliche Haushaltsführung verwendet wird, allen Familienmitgliedern anteilig zusteht. Hierbei sind die Nettoeinkünfte der Ehegatten einschließlich berücksichtigungsfähigen monatlichen Belastungen heranzuziehen. Zur genauen Berechnung der Unterhaltshöhe werden die Leitlinien der Düsseldorfer Tabelle beziehungsweise im Süddeutschen Raum die Süddeutschen Leitlinien verwendet.

Kindesunterhalt

Größtenteils wird das Kind durch einen Elternteil hauptsächlich betreut (Residenzmodell) und der andere Elternteil leistet Barunterhalt. Der Kindesunterhalt wird mit Hilfe der Düsseldorfer Tabelle ermittelt. Die dort angegebenen Kindesunterhaltszahlbeträge werden zum 1.Januar/1 Juli. jährlich angepasst. In diesem Jahr wurde nicht nur das Kindergeld auf 250 Euro angehoben, sondern auch die Kindesunterhaltsbeträge nicht unerheblich erhöht. Es empfiehlt sich daher für jeden, der Kindesunterhalt erhält, die gezahlten Beträge mit den aktuellen Zahlbeträgen der Düsseldorfer Tabelle 2023 abzugleichen.

Gemeinsame Sorge/Umgang

Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes in allen Belangen. Auch nach der Trennung steht den Eltern grundsätzlich das Sorgerecht gemeinsam zu. Die Eltern entscheiden, wenn möglich gemeinsam einvernehmlich, bei wem die Kinder ihren Lebensmittelpunkt haben und definieren die Umgangsumfänge des anderen Elternteils. Bei Uneinigkeit hierüber, kann das Jugendamt vermittelnd helfen. Grundsätzlich hat der Elternteil, bei welchem sich das Kind gerade aufhält, auch die Entscheidungsbefugnis über Angelegenheiten, die das tägliche Leben betreffen, wie etwa Schwimmbadbesuch, Treffen mit Freunden, Bettgehzeiten. Immer mehr Eltern möchten sich die Betreuung der Kinder auch nach der Trennung gleichwertig teilen. Bei diesem sogenannten Wechselmodell sind die Unterhaltspflichten für die Kinder entsprechend anteilig zu tragen.

Hausrat/Ehewohnung

Jeder Ehegatte hat Anspruch auf den hälftigen gemeinsamen Hausrat. Hierfür und für die Frage, wer in der Ehewohnung verbleibt, sollten die Eheleute gemeinsam eine einvernehmliche Lösung finden. Zieht ein Ehegatte aus der Wohnung aus und zeigt dieser hierbei keine Rückkehrabsicht mehr an, so steht die alleinige Nutzung dieser Wohnung dem Verbleibenden zu. Am bestehenden Mietverhältnis ändert dies bis zur Scheidung erst einmal nichts. Der ausziehende Ehegatte kann nicht ohne Zustimmung des Vermieters aus dem Mietvertrag entlassen werden.

Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung

Es besteht die Möglichkeit, mit anwaltlicher Hilfe, die oben genannten Punkte in einer Trennungs- beziehungsweise einer Scheidungsfolgenvereinbarung für beide Ehegatten verbindlich zu regeln. Dies schafft Rechtssicherheit für alle Beteiligten und kann zu einer Entspannung der sowieso schon emotional angespannten Trennungssituation beitragen. In dieser Scheidungsfolgenvereinbarung können auch Regelungen zu den Themen nachehelichen Unterhalt und Zugewinn getroffen werden.

Zugewinn

Der Zugewinn errechnet sich aus dem jeweiligen Anfangs- und Endvermögen der Eheleute. Das Anfangsvermögen hat den Stichtag der Eheschließung. Das Endvermögen wird zum Stichtag Zustellung des Ehescheidungsantrags ermittelt.

Nachehelicher Unterhalt

Beim nachehelichen Unterhalt stellt sich oft die Frage, wie lang und in welcher Höhe der Unterhalt zu zahlen ist. Die frühere Rechtsprechung ging dabei von 1/3 der Ehezeit aus. In jüngster Zeit verschiebt sich diese Grenze zu 1/4 der Ehezeit. Letztlich kommt die Dauer der Zahlung auf die einzelnen Umstände der Ehe und der Ehegatten an.

Ehescheidung

Nach Ablauf des Trennungsjahres kann sodann Antrag auf Ehescheidung gestellt werden. Hierbei werden auch von Amts wegen, das heißt automatisch, die Rentenanwartschaften mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs hälftig ausgeglichen. Der Antrag auf Ehescheidung kann durch einen anwaltlich vertretenen Ehegatten eingereicht werden. Der andere Ehegatte kann, ohne eigene anwaltliche Vertretung, dem Ehescheidungsantrag zustimmen. Es besteht die Möglichkeit, sich die Kosten der Ehescheidung zu teilen. Sofern Sie Fragen zum Thema Familienrecht haben, beraten wir Sie gerne.

Autorin: Nina-Kathrin Expósito, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Kanzlei77 – Kanzlei Dr. Braun GmbH, Spitalstr. 2a, 77652 Offenburg

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