Arbeitsgericht Siegburg – AZ. 3 Ca 642/19 vom 04.09.2019
Das Arbeitsgericht Siegburg hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem eine Arbeitnehmerin, die als Altenpflegekraft beschäftigt war, ihre erkrankten und betreuungsbedürftigen Kinder mit zur Arbeit gebracht hat. Daraufhin hatte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt. In seinem Urteil hat das Arbeitsgericht Siegburg festgestellt, dass die Arbeitnehmerin zwar ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hat, indem sie ihre Kinder mit zur Arbeit gebracht habe. Das Mitbringen sei insbesondere wegen der Ansteckungsgefahr für die älteren Patienten problematisch gewesen. Die fristlose Kündigung wurde jedoch für unwirksam erklärt. Vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung sei zunächst eine Abmahnung erforderlich gewesen, an der es im konkreten Fall gefehlt habe.
Da die Arbeitnehmerin jedoch noch in der Probezeit war, konnte das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der vereinbarten 2-wöchigen Kündigungsfrist beendet werden.