Umgang: Wer darf an der Einschulung teilnehmen?

Immer wieder gibt es Streit zwischen Umgangsberechtigten bzgl. individueller Feiertage, wie z.B. Geburtstage, Kommunion oder Konfirmation oder eben der Einschulungsfeier. Grundsätzlich hat der Umgangsberechtigte einen Anspruch auf Anwesenheit, z.B. bei der kirchlichen Feier, nicht jedoch aber auf Teilnahme an einer Feier im Familienkreis. Währenddessen besteht eine Wohlverhaltenspflicht der Eltern, die im Gesetz besonders normiert ist (§ 1684 Abs. 2 S. 1 BGB). Hieraus folgt die Pflicht der Eltern zur Loyalität, d.h. alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigen oder den Umgang oder die Erziehung erschweren könnte.

Gut beraten sind Mandanten, im Rahmen einer Umgangsvereinbarung auch den Umgang zu solchen besonderen Anlässen zu regeln. Hierfür gibt es entsprechende Musterformulierungen.

Zurück zu den News