Auch ein Sugar-Daddy muss ein Arbeitszeugnis erstellen

So sieht es jedenfalls das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm in seinem Urteil vom 06.06.2019, Az. 17 Sa 46/19. Der Entscheidung lag ein zwischen einem Unternehmer und einer Frau abgeschlossener Arbeitsvertrag zu Grunde.

Die Frau und der Unternehmer hatten sich darauf geeinigt, dass die Frau bei dem Unternehmer offiziell, mit einem Arbeitsvertrag als Haushaltshilfe angestellt wird. Laut Arbeitsvertrag sollte die Frau bei dem Unternehmer u.a. putzen, kochen, Wäschewaschen usw. und dafür ein monatliches Gehalt von EUR 460,00 (brutto) bekommen. Tatsächlich haben die Frau und der Unternehmer aber vereinbart, dass sie für die Bezahlung zwei mal wöchentlich einvernehmlichen Sex haben.

Nachdem die Frau dem Unternehmer mitgeteilt hat, dass sie kein Interesse mehr an der sexuellen Beziehung habe, hat der Unternehmer das Arbeitsverhältnis gekündigt. Die Frau hat den Unternehmer daraufhin auf Gehaltszahlung, Urlaubsabgeltung und Erteilung eines Zeugnisses verklagt.

Das LAG hat den Anspruch auf Gehaltszahlung abgewiesen. Die Frau sei nicht leistungsbereit gewesen, weshalb sie keinen Anspruch auf Zahlung des Gehalts habe. Der Arbeitsvertrag an sich ist aber nach Ansicht des LAG nicht unwirksam. Daher hat die Frau Anspruch auf Urlaubsabgeltung und Erteilung eines Zeugnisses.

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